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Werte & Quellen

Vorjahr übernehmen

Zwei Wege, die Zahlen nicht von Hand suchen zu müssen.

Grunddaten

Renten

Beide Renten werden getrennt gerechnet, weil jede ihren eigenen Freibetrag hat.
Der wichtigste Punkt bei Renten: Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, kein Prozentsatz. Er wird einmal im Jahr nach dem ersten vollen Rentenjahr festgesetzt und bleibt dann lebenslang gleich. Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Nimm den Betrag deshalb möglichst aus deinem Steuerbescheid — die Berechnung aus dem Rentenbeginn ist nur eine Schätzung für den Fall, dass du ihn nicht findest.

Eigene Altersrente

Witwenrente

Weitere Renten (Betriebsrente, private Rente, Riester)

Betriebsrenten und Riester werden meist voll besteuert und gehören in die Anlage R, aber in einen anderen Abschnitt. Trage hier ein, was in der Mitteilung als steuerpflichtig ausgewiesen ist.

Freiberufliche Tätigkeit

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: alles, was reingekommen ist, minus alles, was beruflich rausging.

Vorsorgeaufwendungen

Die Beträge stehen in der Bescheinigung deiner Krankenkasse und in der Rentenmitteilung.
Kranken- und Pflegeversicherung der Basisabsicherung sind unbegrenzt abziehbar. Für die sonstigen Versicherungen gibt es einen gemeinsamen Höchstbetrag, der durch die Krankenkassenbeiträge meist schon ausgeschöpft ist — dann wirken sie sich nicht mehr aus. Das Tool zeigt dir unten, ob das bei dir der Fall ist.

Weitere Abzüge

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuer: 20 % vom Lohnanteil, höchstens 4.000 € beziehungsweise 1.200 €. Materialkosten zählen nicht mit, und es muss eine Rechnung geben, die überwiesen wurde.

Bereits gezahlt

Noch nichts gerechnet — fülle links die Eingabe aus und drücke „Jetzt berechnen“.
Erscheint, sobald du gerechnet hast.

Verwendete Steuerwerte

Damit du jede Zahl nachprüfen kannst — und damit du siehst, wenn etwas veraltet ist.

Was dieses Tool nicht kann

Es rechnet den Normalfall. Nicht abgebildet sind unter anderem: Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen, Verlustvorträge aus Vorjahren, Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen mit Günstigerprüfung, Auslandssachverhalte, Erbschaften, die Öffnungsklausel bei Renten und Sonderfälle bei der Umsatzsteuer.

Der Rentenfreibetrag wird in der Schätzvariante aus dem Rentenbeginn abgeleitet. Das trifft nur zu, wenn die Rente über das ganze erste Folgejahr in gleicher Höhe lief. Bei unterjährigem Rentenbeginn, Nachzahlungen oder Rentenanpassungen weicht der tatsächliche Freibetrag ab. Nimm im Zweifel den Wert aus dem Bescheid.

Das Ergebnis ist eine Berechnung, keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein der Bescheid des Finanzamts.